Die Vereinssatzung
erabschiedet bei der Gründung am 1. November 1997 in Wien
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sprache
- Der Verein trägt den Namen LEGATO und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Verkehrssprache des Vereins ist englisch, sofern rechtliche Bestimmungen
nicht eine andere Sprache vorsehen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist Dachverband der lesbischen und schwulen Chöre und Gesangsensembles
Europas. Sein Zweck ist:
1. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesangs;
2. der Völkerverständigung zu dienen, insbesondere durch Veranstaltungen
mit Teilnehmern aus mehreren Staaten Europas;
3. die Emanzipation von Lesben und Schwulen in Europa zu unterstützen
und deren Diskriminierung entgegenzuwirken.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßigen Zwecken verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1. Der Verein besteht aus regulären Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Reguläre Mitglieder des Vereins können europäische Chöre und Gesangsensembles
werden, die aus mindestens vier Personen bestehen. Die Fördermitgliedschaft
steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die sich den
Vereinszielen verbunden fühlen und diese unterstützen wollen.
- 2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand. Im Fall einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Gründe dafür mitzuteilen. Gegen
die Ablehnung steht dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats
an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet
abschließend.
- 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen beziehungsweise
Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Quartalsende mit einer Frist
von einem Monat erfolgen und muß; schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu gehören
insbesondere:
- ein den Verein oder die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er muß schriftlich und
mit Begründung erfolgen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet abschließend; bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
Bereits für die Zukunft bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung
der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von
der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge können für
reguläre Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedlich und nach der
Anzahl der Chor- bzw. Ensemblemitglieder und dessen Finanzkraft gestaffelt
sein. Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet
der Vorstand im Einzelfall und abschließend.
- Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen des Namens, der Anschrift
oder der Vertretungsberechtigung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
Handelt es sich bei dem Mitglied um eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung,
so hat es eine als vertretungsberechtigt anzusehende Kontaktperson zu
benennen.
- Alle Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Anwesenheits-,
Antrags- und Rederecht, wobei juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen höchstens eine stimmberechtigte Person entsenden
dürfen. Keine natürliche Person darf mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Jedes reguläre Mitglied hat eine Stimme; Fördermitglieder besitzen kein
Stimmrecht.
- Inhaber von Vereinsämtern haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie Fördermitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
- Weitere Rechte und Pflichten der regulären Mitglieder legt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung
ein, im übrigen dann, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung
wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht
oder in anderer geeigneter Form schriftlich bekanntgegeben. Die Einladung
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
Sie wird von einem Vorstandsmitglied oder einem gewählten Versammlungsleiter
geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann Gäste zulassen.
Die Chor- bzw. Ensemblemitglieder der Mitglieder sind anwesenheits-
und redeberechtigt, sofern die Mitgliederversammlung dies nicht anders
beschließt.
- Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl einer protokollführenden Person und gegebenenfalls eines
Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin,
- die Verabschiedung der Tagesordnung,
- die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich
des Vereinszwecks,
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Wahl der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
dessen Entlastung,
- die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen,
- die abschließende Entscheidung über Widerspruch gegen Ausschluß
oder Nichtaufnahme,
- die Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- die Festlegung weiterer, in der Satzung nicht ausdrücklich genannter
Rechte
- Pflichten der regulären Mitglieder gemäß § 4 Abs. 5.
- Anträge über die Abberufung des Vorstands, die Änderung der Satzung
oder die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit
der Einladung zugegangen sind, können erst auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung
behandelt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut und
mit Begründung mitgeteilt werden.
- Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht im Einzelfall
ein Viertel der anwesenden regulären Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.
Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt. Die Abberufung des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich
Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können
nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Alle einem Mitgliedschor bzw. -ensemble angehörigen natürlichen Personen
sind wählbar.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Satzungsänderungen müssen im Wortlaut protokolliert werden. Das
Protokoll muß außerdem Namen und Sitz der auf der Mitgliederversammlung
vertretenen regulären Mitglieder und den Name der diese jeweils vertretenden
Person enthalten.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ihm sollen mindestens je eine
Frau und ein Mann angehören.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die einzelne Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählen die anderen
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Beim Ausscheiden einer weiteren Person hat der Vorstand umgehend eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der komplette Vorstand neu
gewählt wird.
- Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
abberufen werden. Es ist dann umgehend ein neuer Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand hat insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins
zu führen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes seiner Mitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand faßt seinen Beschlüsse auf persönlichen Treffen, zu denen
mit zweiwöchiger Frist per Brief, Fax oder E-Mail eingeladen werden
muß, oder durch Austausch von Brief, Fax oder E-Mail. Legt der Vorstand
auf einem seiner Treffen Ort und Termin weiterer Treffen fest oder beschließt
er regelmäßige Treffen an einem bestimmten Ort, so kann die Einladung
entfallen. Zur Beschlußfassung sind mindestens zwei Stimmen erforderlich.
- Die Beschlüsse des Vorstands müssen protokolliert und vom Vorstand
abgezeichnet werden. Die Protokolle sind den regulären Mitgliedern auf
Verlangen in angemessener Form zugänglich zu machen. Daraus entstehende
Auslagen trägt das Mitglied.
- Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, kann der Vorstand Aufgaben
verteilen, d.h. weitere Vereinsämter schaffen und deren Inhaber bzw.
Inhaberin bestimmen. Dazu gehören beispielsweise die Redaktion einer
Vereinszeitschrift, das Verwalten eines Notenarchivs, das Führen der
Mitgliederkartei und die Organisation von Treffen bzw. Veranstaltungen.
Diese Ämter sind umgehend wieder abzuschaffen, wenn ihre Aufgaben erfüllt
und nicht regelmäßig wiederkehrend sind oder wenn sie sich nicht mehr
erfüllen lassen.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden muß.
- Im Falle einer Auflösung kann die Mitgliederversammlung auch mit einfacher
Mehrheit einen anderen Empfänger oder mehrere Empfänger bestimmen, die
das Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verwenden dürfen. Erteilt das zuständige Finanzamt keine Einwilligung
zur Ausführung des Beschlusses über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens,
so gilt dieser als nicht gefaßt.
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