Satzung
 

Die Vereinssatzung

erabschiedet bei der Gründung am 1. November 1997 in Wien

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sprache

  1. Der Verein trägt den Namen LEGATO und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Verkehrssprache des Vereins ist englisch, sofern rechtliche Bestimmungen nicht eine andere Sprache vorsehen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist Dachverband der lesbischen und schwulen Chöre und Gesangsensembles Europas. Sein Zweck ist:
  2. 1. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Pflege des Chorgesangs;
    2. der Völkerverständigung zu dienen, insbesondere durch Veranstaltungen mit Teilnehmern aus mehreren Staaten Europas;
    3. die Emanzipation von Lesben und Schwulen in Europa zu unterstützen und deren Diskriminierung entgegenzuwirken.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1. Der Verein besteht aus regulären Mitgliedern und Fördermitgliedern. Reguläre Mitglieder des Vereins können europäische Chöre und Gesangsensembles werden, die aus mindestens vier Personen bestehen. Die Fördermitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die sich den Vereinszielen verbunden fühlen und diese unterstützen wollen.
  2. 2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Gründe dafür mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
  3. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen beziehungsweise Erlöschen der juristischen Person, Austritt oder Ausschluß.
    Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat erfolgen und muß; schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu gehören insbesondere:
    • ein den Verein oder die Vereinsziele schädigendes Verhalten

    • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten

    • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er muß schriftlich und mit Begründung erfolgen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend; bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
    Bereits für die Zukunft bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.      

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Beiträge können für reguläre Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedlich und nach der Anzahl der Chor- bzw. Ensemblemitglieder und dessen Finanzkraft gestaffelt sein. Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall und abschließend.
  2. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Vertretungsberechtigung dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so hat es eine als vertretungsberechtigt anzusehende Kontaktperson zu benennen.
  3. Alle Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Anwesenheits-, Antrags- und Rederecht, wobei juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen höchstens eine stimmberechtigte Person entsenden dürfen. Keine natürliche Person darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Jedes reguläre Mitglied hat eine Stimme; Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  4. Inhaber von Vereinsämtern haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Fördermitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  5. Weitere Rechte und Pflichten der regulären Mitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein, im übrigen dann, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht oder in anderer geeigneter Form schriftlich bekanntgegeben. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Sie wird von einem Vorstandsmitglied oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann Gäste zulassen. Die Chor- bzw. Ensemblemitglieder der Mitglieder sind anwesenheits- und redeberechtigt, sofern die Mitgliederversammlung dies nicht anders beschließt.
  4. Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Wahl einer protokollführenden Person und gegebenenfalls eines Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin,
    • die Verabschiedung der Tagesordnung,
    • die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
    • die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Wahl und Abberufung des Vorstands,
    • die Wahl der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen,
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    • die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen,
    • die abschließende Entscheidung über Widerspruch gegen Ausschluß oder Nichtaufnahme,
    • die Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    • die Festlegung weiterer, in der Satzung nicht ausdrücklich genannter Rechte
    • Pflichten der regulären Mitglieder gemäß § 4 Abs. 5.
  5. Anträge über die Abberufung des Vorstands, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut und mit Begründung mitgeteilt werden.
  6. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht im Einzelfall ein Viertel der anwesenden regulären Mitglieder geheime Abstimmung beantragt. Es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abberufung des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Alle einem Mitgliedschor bzw. -ensemble angehörigen natürlichen Personen sind wählbar.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen müssen im Wortlaut protokolliert werden. Das Protokoll muß außerdem Namen und Sitz der auf der Mitgliederversammlung vertretenen regulären Mitglieder und den Name der diese jeweils vertretenden Person enthalten.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ihm sollen mindestens je eine Frau und ein Mann angehören.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die einzelne Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählen die anderen ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Beim Ausscheiden einer weiteren Person hat der Vorstand umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der komplette Vorstand neu gewählt wird.
  4. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Es ist dann umgehend ein neuer Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand hat insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist alleine vertretungsberechtigt. 
  6. Der Vorstand faßt seinen Beschlüsse auf persönlichen Treffen, zu denen mit zweiwöchiger Frist per Brief, Fax oder E-Mail eingeladen werden muß, oder durch Austausch von Brief, Fax oder E-Mail. Legt der Vorstand auf einem seiner Treffen Ort und Termin weiterer Treffen fest oder beschließt er regelmäßige Treffen an einem bestimmten Ort, so kann die Einladung entfallen. Zur Beschlußfassung sind mindestens zwei Stimmen erforderlich.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands müssen protokolliert und vom Vorstand abgezeichnet werden. Die Protokolle sind den regulären Mitgliedern auf Verlangen in angemessener Form zugänglich zu machen. Daraus entstehende Auslagen trägt das Mitglied.
  8. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, kann der Vorstand Aufgaben verteilen, d.h. weitere Vereinsämter schaffen und deren Inhaber bzw. Inhaberin bestimmen. Dazu gehören beispielsweise die Redaktion einer Vereinszeitschrift, das Verwalten eines Notenarchivs, das Führen der Mitgliederkartei und die Organisation von Treffen bzw. Veranstaltungen. Diese Ämter sind umgehend wieder abzuschaffen, wenn ihre Aufgaben erfüllt und nicht regelmäßig wiederkehrend sind oder wenn sie sich nicht mehr erfüllen lassen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden muß.
  2. Im Falle einer Auflösung kann die Mitgliederversammlung auch mit einfacher Mehrheit einen anderen Empfänger oder mehrere Empfänger bestimmen, die das Vermögen ebenfalls nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden dürfen. Erteilt das zuständige Finanzamt keine Einwilligung zur Ausführung des Beschlusses über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens, so gilt dieser als nicht gefaßt.